Gewinnausschüttung einer GmbH an Privatpersonen – das ist steuerlich und formal zu beachten
Gewinne einer GmbH können an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet werden – allerdings ist dabei steuerlich wie auch formal einiges zu beachten. Wer als natürliche Person an einer GmbH beteiligt ist, sollte den Ablauf, die Fristen und die steuerlichen Konsequenzen kennen, bevor der Gewinn auf dem Privatkonto landet.
Im Folgenden führen wir die wichtigsten Punkte aus, sofern die Gewinnausschüttung erhaltenden Gesellschafter:innen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Was ist eine Gewinnausschüttung?
Die GmbH erzielt im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen Gewinn. Dieser wird zunächst mit der Körperschaftsteuer besteuert. Der Rest verbleibt dann vorerst in der Gesellschaft (Eigenkapital) und kann entweder im Unternehmen belassen oder – ganz oder teilweise – an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet werden.
Typisch ist:
Die Ausschüttung erfolgt nach Feststellung des Jahresabschlusses in der Generalversammlung.
Die Auszahlung erfolgt verhältnismäßig zum Geschäftsanteil.
Es handelt sich beim Empfänger idR um eine Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG).
Formeller Ablauf einer Ausschüttung
Jahresabschluss erstellen: Die Bilanz wird zum Bilanzstichtag (idR 31.12.) aufgestellt und zeigt, ob ein ausschüttungsfähiger Bilanzgewinn vorhanden ist.
Feststellung des Jahresabschlusses: In der Gesellschafterversammlung wird der Jahresabschluss festgestellt (§ 35 GmbHG). Diese Feststellung kann gleichzeitig mit dem Ausschüttungsbeschluss erfolgen.
Beschluss über die Gewinnverwendung: Die Gesellschafter:innen beschließen, ob und in welcher Höhe der Bilanzgewinn ausgeschüttet werden soll. Der Beschluss ist zu protokollieren und auf Verlangen des Finanzamts vorzulegen.
Auszahlung der Dividende: Die Auszahlung erfolgt entweder auf das Privatkonto oder kann eventuell auch auf einem Verrechnungskonto der jeweiligen Gesellschafter:innen mit der GmbH stehen bleiben bzw dieses abdecken.
Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen: Die GmbH hat idR binnen 7 Tagen ab Beschlussfassung 27,5 % Kapitalertragsteuer (KESt) vom ausgeschütteten Betrag einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.
Steuerliche Behandlung bei der Privatperson
Der Gewinnanteil gilt als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 27 Abs. 2 EStG. Die KESt in Höhe von 27,5 % ist eine Endbesteuerung – d. h. keine weitere Steuerpflicht in der Einkommensteuererklärung. Demnach muss dies nicht erneut durch die Gesellschafter:innen im Rahmen der Steuererklärung gemeldet werden. Ausnahme: Wenn KESt nicht einbehalten wurde (z. B. bei verdeckter Ausschüttung), muss die Privatperson den Betrag in der Einkommensteuererklärung angeben.
Es ist kein Werbungskostenabzug möglich (§ 20 Abs. 2 EStG).
Was ist bei verdeckten Ausschüttungen?
Eine verdeckte Ausschüttung liegt vor, wenn nicht offenkundig eine Ausschüttung beschlossen wurde – etwa durch unangemessen hohe Entnahmen, Vorteile ohne Gegenleistung etc. Diese sind steuerlich zu erfassen und lösen ebenfalls KESt aus.
Verdeckte Ausschüttungen werden oft im Rahmen von Betriebsprüfungen oder GPLA-Prüfungen festgestellt.
Häufige Fehlerquellen & Tipps
Fehlerquellen:
Ausschüttung ohne gültigen Gesellschafterbeschluss
KESt wird nicht rechtzeitig gemeldet bzw nicht rechtzeitig abgeführt
Verrechnungskonten mit Gesellschafter:innen nicht korrekt geführt
Ausschüttung bei negativem Eigenkapital
Tipps:
Verwenden Sie ein schriftliches Protokoll zur Gewinnverwendung.
Überprüfen Sie, ob das Konto Gewinnvortrag korrekt bebucht ist.
Wenn Sie Gesellschafter-Geschäftsführer:in sind: Trennen Sie klar zwischen Honorar und Gewinnausschüttung (→ unterschiedliche steuerliche Behandlung!).
Fazit
Die Gewinnausschüttung einer GmbH ist nicht bloß ein Geldfluss – sie ist ein steuerlich und rechtlich relevanter Vorgang, der klare Regeln, Fristen und Dokumentation erfordert.
Wir bei Simplify Tax begleiten unsere Klient:innen nicht nur bei der Bilanzierung, sondern auch bei der optimalen Gestaltung von Ausschüttungen – inklusive:
Prüfung des Ausschüttungspotenzials
KESt-Meldung & ‑Abfuhr
Beratung bei verdeckten Ausschüttungen
Gestaltung von Entnahme- und Ausschüttungspolitik
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 03.11.2025. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.