Geschäftsführer:innen-Gehalt oder Gewinnausschüttung: Die steuerlich optimale Entnahmestrategie bei Beteiligungen unter 25 %
Für Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen einer GmbH mit einer Beteiligung von weniger als 25 % stellt sich häufig die Frage, wie Gewinne am sinnvollsten entnommen werden sollen: über ein laufendes Geschäftsführer:innen-Gehalt oder über eine Gewinnausschüttung.
Beide Varianten haben unterschiedliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen und können je nach Situation zu unterschiedlichen Ergebnissen führen.
Geschäftsführer:innen-Gehalt: Aufwendung mit progressiver Besteuerung
Das Geschäftsführer:innen-Gehalt stellt bei der GmbH eine Betriebsausgabe dar und mindert somit den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH. Auf Ebene der Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen unterliegt es der Einkommensteuer, die progressiv ausgestaltet ist und derzeit bis zu 55 % betragen kann. Bei einer Beteiligung von weniger als 25 % werden Geschäftsführer:innen in der Regel steuerlich wie Angestellte behandelt. Ihre Bezüge gelten daher meist als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Bei Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen mit einer Beteiligung von weniger als 25 % besteht auch sozialversicherungsrechtlich in der Regel eine Einordnung als Dienstnehmer:innen. Das bedeutet insbesondere, dass die Bezüge der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen und sowohl Dienstnehmer:innen- als auch Dienstgeber:innenbeiträge zur Sozialversicherung anfallen.
Bei Geschäftsführer:innen-Bezügen können unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten berücksichtigt werden, wodurch sich die steuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren kann. Da Geschäftsführer:innen mit einer Beteiligung von weniger als 25 % Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen, kommt ein Betriebsausgabenpauschale (BAP), das betriebliche Einkünfte voraussetzt, in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Das BAP kann insbesondere bei wesentlich beteiligten Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen (ab 25 % Beteiligung) relevant werden.
Gewinnausschüttung: Zweistufige Besteuerung
Gewinnausschüttungen stellen bei der GmbH keine Aufwendung dar. Der Gewinn wird zunächst auf Ebene der GmbH mit dem jeweils geltenden Körperschaftsteuersatz besteuert (derzeit 23 %).
Wird der verbleibende Gewinn an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet, unterliegt die Ausschüttung bei den Gesellschafter:innen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (KESt) in Höhe von derzeit 27,5 %. Die GmbH behält die Steuer ein und führt sie an das Finanzamt ab.
Im Gegensatz zu Geschäftsführer:innen-Bezügen können im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen grundsätzlich keine Werbungskosten geltend gemacht werden (§ 20 Abs. 2 EStG).
Ein wesentlicher Unterschied zum Geschäftsführer:innen-Gehalt besteht darin, dass Gewinnausschüttungen bei Gesellschafter:innen-Geschäftsführer:innen mit einer Beteiligung von weniger als 25 % grundsätzlich nicht der Pflichtversicherung als Dienstnehmer:innen unterliegen. Dadurch können sich gegenüber einer Gehaltszahlung Unterschiede bei der Sozialversicherungsbelastung ergeben.
Was ist günstiger?
Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Welche Variante steuerlich vorteilhafter ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab, insbesondere von:
der Höhe des Einkommens,
der Beteiligung an der GmbH,
der sozialversicherungsrechtlichen Situation,
dem Finanzierungsbedarf der GmbH,
der persönlichen Vorsorgeplanung,
sowie den individuellen Entnahmezielen.
Grundsätzlich zeigt sich jedoch häufig:Ein Geschäftsführer:innen-Gehalt reduziert als Aufwendung den steuerpflichtigen Gewinn der GmbH.
Gewinnausschüttungen an natürliche Personen unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (KESt), während Geschäftsführer:innen-Bezüge dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen.
Die steuerliche Vorteilhaftigkeit einer Gehaltszahlung oder Gewinnausschüttung hängt wesentlich von der individuellen Einkommens- und Abgabensituation ab und sollte anhand einer konkreten Berechnung beurteilt werden.
In vielen Fällen stellt eine Kombination beider Varianten eine sinnvolle Lösung dar: ein angemessenes Geschäftsführer:innen-Gehalt zur laufenden Einkommenssicherung und – soweit entsprechende Gewinne vorhanden sind – zusätzliche Gewinnausschüttungen.
Beispiel: Gehalt oder Ausschüttung?
Erzielt eine GmbH einen Gewinn von 100.000 Euro, kann dieser entweder teilweise als Geschäftsführer:innen-Gehalt ausbezahlt oder nach Abzug der Körperschaftsteuer bei der GmbH als Gewinnausschüttung an die Gesellschafter:innen ausgeschüttet werden.
Welche Variante günstiger ist, hängt von den individuellen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen ab. Eine pauschale Lösung gibt es nicht – eine individuelle Berechnung ist daher unerlässlich.
Worauf sollten Sie achten?
Besonders wichtig ist die Angemessenheit des Geschäftsführer:innen-Gehalts. Ein überhöhtes Gehalt kann steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden und zu entsprechenden steuerlichen Konsequenzen führen.
Darüber hinaus sollte die gesamte Steuer- und Abgabenbelastung frühzeitig geplant werden. Neben steuerlichen Aspekten sind auch sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen sowie die Liquidität der GmbH zu berücksichtigen.
Fazit
Die Entscheidung zwischen Geschäftsführer:innen-Gehalt und Gewinnausschüttung ist ein klassisches Gestaltungsthema im GmbH-Bereich. Welche Variante im Einzelfall vorteilhafter ist, hängt von den konkreten steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab.
Da jede GmbH und jede persönliche Situation unterschiedlich sind, empfiehlt sich eine individuelle Analyse der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen.
Gerne unterstützen wir Sie dabei, die für Ihre GmbH optimale Entnahmestrategie zu entwickeln und steuerlich bestmöglich umzusetzen.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 16.06.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Visuelle Gestaltung: Hannah Dardis
Associate
Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.