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Mittwoch, 02.09.2026

BUDGETBEGLEITGESETZ 2027-2028 BESCHLOSSEN

Die wichtigen steuerlichen Änderungen, die sich aus der Regierungsvorlage des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 ergeben, haben wir bereits in der KlientenINFO 3/2026 vorgestellt. Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BBG 2027-2028) ist mittlerweile im Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Im parlamentarischen Verfahren haben sich noch folgende Änderungen ergeben.

Strenge Beurteilung der Verrechnungskonten der Gesellschafter

Hier geht es darum, dass ein Gesellschafter (natürliche Person) aus seiner GmbH Geldmittel (insbesondere für seine private Lebensführung) entnimmt, ohne eine offene Gewinnausschüttung zu beschließen. Der Geldbetrag wird auf einem Verrechnungskonto als Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter verbucht. Mit dem BBG 2027-2028 wird nun folgendes geregelt: Das Verrechnungskonto muss bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der GmbH entweder ausgeglichen werden oder es muss der Stand des Verrechnungskontos in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt werden. Andernfalls ist der Betrag des Verrechnungskontos als steuerpflichtig an den Gesellschafter ausgeschüttet anzusehen und für diesen Betrag die KESt zu entrichten.

NEU: Im endgültigen Gesetz ist vorgesehen, dass jeder Gesellschafter ein Verrechnungskonto bis zu € 50.000 ohne steuerliche Folgen beibehalten kann. Nur Beträge über € 50.000 pro Gesellschafter (Bagatellgrenze) gelten als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet, wenn dafür nicht bis zum Bilanzstichtag ein fremdüblicher Darlehensvertrag errichtet wird.

NEU: Eine weitere Änderung gegenüber der Regierungsvorlage besteht darin, dass das endgültige Gesetz nicht nur Verrechnungskonten der Gesellschafter erfasst, sondern auch Verrechnungskonten von den Gesellschaftern nahestehenden natürlichen Personen, etwa Ehepartnern oder Kinder der Gesellschafter. Weiters gilt diese Regelung auch für Verrechnungskonten von solchen natürlichen Personen, die nicht unmittelbar Gesellschafter sind, sondern nur über zwischengeschaltete Gesellschaften mittelbar an der GmbH beteiligt sind.

NEU: Schließlich präzisiert der endgültig beschlossene Gesetzestext auch den Zeitpunkt, zu dem der am Verrechnungskonto am Bilanzstichtag als Forderung der GmbH ausgewiesene Betrag (abzüglich des Betrages von € 50.000) als offen ausgeschüttet gilt. Es ist dies der Tag, der auf die Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH folgt, spätestens aber fünf Monate nach dem Bilanzstichtag.

Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre der GmbH, die im Jahr 2027 enden.

HINWEIS: Damit ein Darlehen den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entspricht, soll eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, die eine laufende Verzinsung, eine fremdübliche Laufzeit und eine klare Rückzahlungsvereinbarung enthält. Es soll eine Bonitätsprüfung angestellt werden. Der Gesellschafter muss als Schuldner der GmbH eine entsprechende Bonität aufweisen bzw. entsprechende Sicherheiten stellen, wobei bei der Beurteilung der Bonität des Gesellschafters seine Beteiligung an der GmbH außer Betracht bleibt.

TIPP: Im Budgetausschuss des Parlaments wurde festgehalten, dass eine etwas zu geringe Verzinsung für sich allein nicht die Ausschüttungsfiktion auslösen soll.

 

Ab 2028 erhöhter Körperschaftsteuersatz von 24 % für Einkommen ab € 1 Mio.

Ab 2028 unterliegt jener Teil des Gewinns einer Körperschaft, der den Betrag von € 1 Mio. übersteigt, dem Steuersatz von 24 %. Der darunter liegende Teil wird mit 23 % besteuert. Diese Erhöhung auf 24 % gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Bei Unternehmensgruppen kommt es dabei auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers und auf das Gruppeneinkommen an.

NEU: Im endgültigen BBG 2027-2028 wird klar geregelt, dass ausländische Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung (aufgrund eines DBA) ausgenommen sind, keinen Einfluss auf den Steuersatz haben. Diese ausländischen Einkünfte der Körperschaften wirken also nicht progressionserhöhend.

NEU: Der neue progressive KöSt-Satz ist bereits bei der Berechnung latenter Steuern für Jahresabschlüsse mit einem Stichtag nach dem 8.7.2026 zu berücksichtigen.

Latente Steuern resultieren aus unterschiedlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen oder Schulden in der UGB-Bilanz einerseits und der Steuerbilanz andererseits. Diese unterschiedlichen Wertansätze bauen sich in späteren Wirtschaftsjahren wieder ab und sind somit temporäre Differenzen. Ergibt sich aus einer derartigen temporären Bewertungsdifferenz zwischen Unternehmens- und Steuerrecht eine spätere (effektive) Steuerbelastung, so muss die Kapitalgesellschaft diese bereits als Rückstellung für passive latente Steuern bilanzieren. Im Falle einer Steuerentlastung müssen jedenfalls mittelgroße und große Kapitalgesellschaften aktive latente Steuern als eigenen Aktivposten in ihrer Bilanz ansetzen.

Latente Steuern werden mit jenem KöSt-Satz bewertet, der im Zeitpunkt der voraussichtlichen Auflösung der zugrunde liegenden temporären Differenz gelten wird. Eine Steuersatzänderung ist bei der Bewertung latenter Steuern dann zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag bereits feststeht. Somit ist der neue progressive KöSt-Satz bei der Ermittlung latenter Steuern in Jahresabschlüssen mit einem Bilanzstichtag nach dem 8.7.2026 (= Beschluss des Nationalrats betreffend BBG 2027-2028 am 8.7.2026) bereits zu berücksichtigen. Da künftig kein einheitlicher KöSt-Satz mehr existiert, ist grundsätzlich eine unternehmensindividuelle Prognoserechnung nötig, um den Prozentsatz zu ermitteln, der bei Auflösung der temporären Bewertungsdifferenzen voraussichtlich anfällt.

TIPP: Der Progressionseffekt dürfte bei vielen Konzernabschlüssen allerdings unter der Wesentlichkeitsgrenze liegen. Daher erscheint es vertretbar, vereinfachend pauschal 24 % (bzw. 23 % bei Gewinnen klar unter € 1 Mio.) anstelle einer aufwändigen Einzelprognose anzusetzen.

 

Einführung einer Paketsteuer

Als Teil des BBG 2027-2028 wurde auch das Paketsteuergesetz beschlossen, worüber wir in der KlientenINFO 3/2026 berichtet haben. Ab 1.10.2026 unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland an nichtunternehmerische Empfänger (Konsumenten) im Rahmen von Versandhandelsumsätzen der Paketsteuer. Erfasst werden sollen Versandhandelsverkäufe, bei denen der Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen, und zwar durch Fernkommunikationsmittel (Fernabsatzverträge) bzw. auf Internetplattformen und anderen elektronischen Schnittstellen, erfolgt. Die Steuer fällt nur an, wenn der Versandhändler im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mit Paketen inländische Versandhandelsumsätze von mehr als € 100 Mio. erzielt hat. Die Höhe der Steuer beträgt € 2 pro zugestelltem Paket. Der Versandhändler ist der Steuerschuldner.

NEU: Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens wurde das Gesetz noch dahingehend präzisiert, dass Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften nur dann von der Paketsteuer erfasst sind, wenn sie in Postpaketen zugestellt werden. Nicht erfasst sind unverpackte oder minimalverpackte Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften. In das Gesetz aufgenommen wurde noch eine Anordnung, wonach der Finanzminister die Paketsteuer im Jahr 2029 evaluieren (vor allem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Onlinehandel) und dem Nationalrat einen Evaluierungsbericht vorlegen muss.

ACHTUNG: Als Versandhandelsumsätze gelten auch alle Umsätze, die über eine Plattform oder einen Marktplatz unterstützt werden. Verkauft also ein (kleines) österreichisches Unternehmen z.B. über Amazon, Zalando oder eBay, ist der Umsatz technisch dem Versandhändler zuzurechnen und unterliegt daher der Paketsteuer.

 

Weitere Regelungen im Budgetbegleitgesetz 2027-2028

  • Gemeiner Wert von Aktien und Anteilen

Naturgemäß versuchen Steuerpflichtige manchmal, den Wert von Aktien, GmbH-Anteilen und Wertpapieren niedrig anzugeben, beispielsweise wenn es um die Wegzugsbesteuerung aus Österreich geht oder wenn Wertpapiere zum niedrigen Wert in eine Stiftung eingelegt und dann zum hohen Wert aus der Stiftung verkauft werden. Die Finanzverwaltung musste bisher den gemeinen Wert von Aktien und Anteilen, die nicht regelmäßig verkauft werden, durch das so genannte Wiener Verfahren schätzen. Daraus ergaben sich oftmals zu niedrige Werte. Deshalb wurde in das Bewertungsgesetz eine neue Regelung aufgenommen. Demnach kann der gemeine Wert von Aktien und Anteilen aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs ein vergleichbarer Anteil ist oder die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewährleistet werden kann.

NEU: Das Gesetz enthält nunmehr die Regelung, dass die Bewertung auch aus einem nachträglich (später) erfolgenden Verkauf rückwirkend abgeleitet werden kann. Der spätere Verkauf stellt dann für die Steuer ein rückwirkendes Ereignis dar. Die neue Bewertungsregel ist bereits für Vorgänge ab 10.6.2026 anzuwenden.

  • Niedrigere degressive AfA bei Elektrizitätsunternehmen

Das EStG erlaubt grundsätzlich eine degressive AfA im Ausmaß von maximal 30 %.

Für Elektrizitätsunternehmen wurde geregelt, dass bei diesen in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 30.6.2020 und dem 1.1.2026 angeschafft oder hergestellt wurden, die degressive AfA maximal 10 % betragen darf. Diese Einschränkung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen.

Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 30.08.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 30.08.2026

Mag. Dimitar Zlatev
Mag. Dimitar Zlatev
Managing Director | Steuerberater

Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.

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