AKTUELLE HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN (Stand 01.12.2025)
Diesmal haben wir aktuelle Judikate zu den Themen Umgründungen, Share Deal, Fremdwährungskrediten bei Vermietung sowie Geschäftsführerhaftung ausgewählt.
Zusammenschluss nach Art IV: Keine Rückwirkung für den nur Geld einbringenden Gesellschafter
Beteiligt sich eine Person als atypisch stiller Gesellschafter am Unternehmen einer anderen Person, so liegt steuerlich ein Zusammenschluss zu einer Personengesellschaft nach Art IV UmgrStG vor. Ein Zusammenschluss nach Art IV kann rückwirkend auf einen bis zu 9 Monate in der Vergangenheit liegenden Zusammenschlussstichtag vorgenommen werden. Für die Person, die nur Geld einbringt, gilt die Rückwirkung allerdings nach der neuen Ansicht des VwGH nicht. Die Person, die nur Geld einbringt, kann also erst für die Zeit ab dem Tag der Unterschriftsleistung am Zusammenschlussvertrag an den Einkünften der Personengesellschaft partizipieren.
Das BMF hat nunmehr in einer Anfragebeantwortung bekannt gegeben, dass diese neue Entscheidung des VwGH erst für ab dem 5.11.2025 abgeschlossene Zusammenschlussverträge angewendet werden soll. Für vor dem 5.11.2025 abgeschlossene Zusammenschlussverträge kann also die bisherige Umgründungspraxis beibehalten werden, wonach die Zurechnung von im Rückwirkungszeitraum erwirtschafteten Einkünften der Mitunternehmerschaft auch an die nur Geld (= nicht begünstigtes Vermögen) Übertragenden erfolgen kann.
Mantelkauftatbestand auch bei Übertragung von bloß 55 % der Gesellschaftsanteile
Werden die Gesellschaftsanteile einer GmbH, die in der Vergangenheit Verluste erzielt hat, verkauft und wird sodann der Geschäftsgegenstand der GmbH geändert und ihre Geschäftsführung ausgetauscht, liegt der Mantelkauftatbestand vor. Das bewirkt, dass die alten Verluste der GmbH nicht mehr verwertet werden können. Bisher wurde angenommen, der Mantelkauftatbestand habe zur Voraussetzung, dass zumindest 75 % der Gesellschaftsanteile übertragen werden. Der VwGH zeigt nun in einer Entscheidung auf, dass der Mantelkauftatbestand bereits dann vorliegen kann, wenn bloß 55 % der Gesellschaftsanteile übertragen werden. Die neuen Gesellschafter müssen allerdings hinreichende Einflussmöglichkeiten auf die Änderung der wirtschaftlichen und organisatorischen Struktur der GmbH haben.
Finanzierung eines Mietgebäudes mit einem Fremdwährungskredit
Wird ein Gebäude, das zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dient, mit einem Fremdwährungskredit (z.B. in Schweizer Franken) finanziert, können beim Fremdwährungskredit Kursverluste eintreten, die sich aus dem Anstieg der ausländischen Währung ergeben und damit zu höheren Rückzahlungen in Euro führen. Diese höheren Rückzahlungsbeträge (aus Kursverlusten) können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgesetzt werden.
Auch Prokuristen unterliegen der Vertreterhaftung
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für Steuerschulden der GmbH, wenn er seine steuerlichen Pflichten verletzt hat und deshalb die Abgaben bei der GmbH nicht eingebracht werden können. Der VwGH zeigt auf, dass nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Prokuristen zu dieser Haftung (Geschäftsführerhaftung) herangezogen werden können.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 01.12.2025. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen.
Quelle: © by ÖGSW- Klienten- und KollegenInfo, Stand 01.12.2025
Mag. Dimitar Zlatev ist Steuerberater und Managing Director von Simplify Tax Steuerberatung. Er unterstützt Unternehmen und Privatpersonen in sämtlichen steuerlichen Fragen als kompetenter Partner. Bei komplexen Sachverhalten kreiert er verständliche und umsetzbare Lösungen.