Grunderwerbsteuer wird digital: Was sich ab 2027 ändert
Mit 1. Jänner 2027 wird das Verfahren rund um die Grunderwerbsteuer weiter digitalisiert. Die gesetzlichen Änderungen betreffen insbesondere die elektronische Abgabenerklärung und die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer. Ursprünglich sollte das modernisierte Verfahren bereits früher starten. Da die notwendigen technischen Voraussetzungen noch nicht rechtzeitig zur Verfügung standen, wurde der Beginn auf den 1. Jänner 2027 verschoben.
Wen betrifft die Grunderwerbsteuer?
Grunderwerbsteuer fällt insbesondere beim Erwerb von inländischen Grundstücken an. Typische Anwendungsfälle sind der Kauf eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks. Aber auch unentgeltliche Übertragungen, beispielsweise Schenkungen innerhalb der Familie, sowie bestimmte Übertragungen von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften können Grunderwerbsteuer auslösen.
Bei der Abwicklung spielen Parteienvertreter:innen, insbesondere Notar:innen und Rechtsanwält:innen, eine zentrale Rolle.
Was ändert sich ab 2027?
Ein wesentlicher Bestandteil der Neuregelung ist die weitere Digitalisierung der Abgabenerklärung. Erwerbsvorgänge, die dem Grunderwerbsteuergesetz unterliegen, sind beim Finanzamt Österreich mittels elektronischer Abgabenerklärung anzuzeigen.
Die Abgabenerklärung ist grundsätzlich durch Rechtsanwält:in oder Notar:in als Parteienvertreter:in elektronisch zu übermitteln. Dabei werden elektronisch vorhandene Daten der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt, um die Angaben eindeutig zuordnen zu können.
Wurde über den Erwerbsvorgang eine Urkunde errichtet und in ein gesetzlich vorgesehenes Urkundenarchiv aufgenommen, ist der Finanzverwaltung grundsätzlich der entsprechende Zugriffscode bekannt zu geben. Dadurch kann die Behörde elektronisch auf die hinterlegte Urkunde zugreifen.
Selbstberechnung wird elektronisch abgewickelt
Auch die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer wird in das neue elektronische Verfahren eingebunden. Parteienvertreter:innen können die Grunderwerbsteuer als Bevollmächtigte von Steuerschuldner weiterhin selbst berechnen. Die Selbstberechnung muss innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen und elektronisch eingereicht werden.
Für jeden selbst berechneten Erwerbsvorgang wird zudem eine eigene Vorgangsnummer generiert. Mit dieser können Parteienvertreter:innen gegenüber dem Grundbuchsgericht elektronisch erklären, dass die Selbstberechnung vorgenommen wurde und die Grunderwerbsteuer sowie gegebenenfalls die Eintragungsgebühr abgeführt werden.
Was bedeutet die Umstellung in der Praxis?
Die Änderungen betreffen vor allem die technische und administrative Abwicklung der Grunderwerbsteuer. Die Kommunikation zwischen Parteienvertreter:in, Finanzverwaltung und Grundbuch wird dadurch stärker elektronisch vernetzt.
Für Grundstückskäufer:innen, Grundstücksverkäufer:innen, Geschenkgeber:innen und Geschenknehmer:innen bedeutet die Umstellung vor allem eine modernisierte Abwicklung des Verfahrens. An der Notwendigkeit einer sorgfältigen steuerlichen Beurteilung von Grundstücksübertragungen ändert die Digitalisierung jedoch nichts.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie gerne bei Fragen zur Grunderwerbsteuer sowie bei der steuerlichen Beurteilung von Grundstücksübertragungen.
Hinweis: Es gelten die rechtlichen Vorschriften zum Stichtag 07.09.2026. Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit und Aktualität der dargestellten Informationen übernehmen. Eine Anpassung an eventuelle rechtliche Änderungen wird in diesem Artikel nicht vorgenommen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Associate
Sofiia Reznichenko unterstützt unsere Kanzlei als Assistentin in der Steuerberatung und bringt ihr aktuelles Fachwissen aus dem Studium des Wirtschaftsrechts in die Praxis ein. Ihr besonderes Interesse gilt steuerrechtlichen und unternehmensrechtlichen Fragestellungen.